Ein einzelnes Mitglied darf laut § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG bei der Einsicht dabei sein sofern der Arbeitnehmer ihn darum bittet. Demnach hat der Mitarbeiter eines Unternehmens das Recht ohne Angabe von Gründen jederzeit seine Personalakte einzusehen. Wenn der Mitarbeiter etwas ändern will Im äußersten Fall hat der Arbeitnehmer das Recht dass der Arbeitgeber bestimmte Inhalte der Akte entfernt oder eine Gegendarstellung hinzufügt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.