Falls eine vollständige Kompensation nicht möglich ist (z.B. weil Flächen nicht ausreichend zur Verfügung stehen) kann auch eine Ersatzzahlung in Frage kommen. Sofern eine andere Behörde für das Eingriffsprojekt zuständig ist wird die Untere Naturschutzbehörde in dieses Verfahren eingebunden. Für die Erstellung der für den Antrag notwendigen Unterlagen gibt es eine Vorgabe des Landes Hessen: die Kompensationsverordnung. Source: https://www.artikelschreiber.com/.