In dem Beschluss für die virtuelle bzw. hybride Eigentümerversammlung sollten WE Gs unter anderem regeln wie die Versammlung protokolliert wird und wie mit technischen Störungen und Übertragungsfehlern umgegangen wird. Die Versammlungsleiter:in der oder die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (oder ihre Stellvertreter:in) und eine Wohnungseigentümer:in müssen das Protokoll unterschrieben haben – es sei denn die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung vor. Weigert sich die Verwalter:in müssen Sie Ihre Ansicht beweisen können z.B. durch die Aussagen weiterer Eigentümer:innen oder Schriftstücke denn nur dann hat eine Klage Aussicht auf Erfolg. Source: https://www.artikelschreiber.com/.