Wenn anschlieÃend der Handwerkerfirma eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und eine eventuelle Selbstvornahme angezeigt wird können nach erfolglosem Fristablauf die Mängel entweder selbst behoben oder ein anderer Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden (§ 637 BGB). Bei mangelhaft ausgeführten Arbeiten kann jedoch ein Teil der Zahlung bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten werden (§ 641 Abs. 3 BGB). Um spätere Missverständnisse zu vermeiden sollten der Gegenseite die Fristsetzung und die Zahlungszurückbehaltung immer schriftlich mitgeteilt werden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.