Damit bestehen gemäß §§ 3 4 Arb SchG in Verbindung mit der allgemeinen Pflicht zur gefahrfreien Gestaltung des Arbeitsplatzes nach § 618 BGB für Arbeitgeberinnen und -geber im Hinblick auf Homeoffice als auch im Rahmen von mobilem Arbeiten Schutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten. Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge besteht kein Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen. Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten vor die außerhalb des Wohngebäudes ihre Beschäftigung ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind (BSG Urteil vom 5. Juli 2016 Az. Source: https://www.artikelschreiber.com/.