Die Gemeinde Bernau am Chiemsee hatte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt auf dessen Grundlage das zuständige Landratsamt dem Vorhabenträger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses erteilte. Dadurch wird es ermöglicht auf nachträglich notwendig werdende Planungsänderungen flexibel durch eine Änderung des Durchführungsvertrages reagieren zu können ohne zugleich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ändern zu müssen. Wie das Bundesverwaltungsgericht erläutert darf der Verweis auf § 9 Abs. 2 BauGB aber nicht so verstanden werden daß er die Vorgabe einer bestimmten Durchführungsfrist im Bebauungsplan ermöglicht. Source: https://www.artikelschreiber.com/.