Im Unterschied zu der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Gesetzeslage seien Energielieferanten nunmehr gemäß § 40 Abs. 3 EnWG verpflichtet gegenüber den Letztverbrauchern in Zeitabschnitten abzurechnen die zwölf Monate nicht überschritten. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt hat die Klägerin die Beklagte im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses mit Strom beliefert so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BG Bl. e) Es besteht auch im Übrigen kein Anlass von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen wonach auch in den Fällen in denen die Fälligkeit einer Forderung durch vertragliche oder gesetzliche Bestimmung bis zur Erteilung einer Rechnung hinausgeschoben ist die Verjährung erst mit der Erteilung der (Ab-)Rechnung und somit der Fälligkeit und Entstehung des Anspruchs beginnt und nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert wird (BGH Urteile vom 24. Mai 1971 - VII ZR 155/70 WM 1971 123 unter II 1 vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70 BGHZ 55 340 unter II 1 2 vgl. ferner BGH Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 aaO jeweils mwN). Source: https://www.artikelschreiber.com/.