Schüler/-innen bzw. Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird wird ein Mittagessen ermöglicht sofern eine Mittagsverpflegung in dem Leistungsangebot der Schule der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege enthalten ist. Sofern Schüler/-innen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in einem Hort (Einrichtung nach § 22 SGB VIII) teilnehmen gilt dies unter der Voraussetzung dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. Es werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule Kita und Kindertagespflege übernommen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.