Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied nun in einem ähnlichen Fall: Das Arbeitszeugnis des Geschäftsführers ist für die gesamte Dauer der Mitarbeit unabhängig vom jeweiligen vertraglichen Status zu erteilen. Die im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten sind so genau vollständig und ausführlich zu beschreiben dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können (BAG 12.8.1976 DB 1976 2211). Wie das Bundesarbeitsgericht selbst herausstellt wird durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages das vorhergehende Arbeitsverhältnis beendet so dass Sie als Angestellter bereits nach § 109 GewO einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses haben. Source: https://www.artikelschreiber.com/.