Der Gerichtsvollzieher setzt dann einen Räumungstermin fest zu dem der Mieter die Wohnung geräumt haben muss in der Regel innerhalb von drei Wochen. Befinden sich nach Ablauf der Räumungsfrist noch Mietgegenstände in der Wohnung führt der Gerichtsvollzieher die Räumung mithilfe anderer Unternehmen selbst durch. In diesem Fall müsste der Mieter spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.