Vielmehr finde der Vertrieb in einer Vielzahl von Annahmestellen in bewusster Nähe zum Kunden statt so dass das Produkt zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens werde (B VerfG 1 BvR 1054/01 B VerfGE 115 276 Rdnrn. Denn die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01 B VerfGE 115 276) bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumte Übergangsfrist zur Herstellung verfassungsgemäßer Verhältnisse ist längst abgelaufen. Eine solche Verlängerung der vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01 B VerfGE 115 276) bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumten Übergangsfrist zur Herstellung verfassungsgemäßer Verhältnisse kommt nicht in Betracht. Source: https://www.artikelschreiber.com/.