Satz 1 gilt insbesondere dann wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. Satz 1 gilt insbesondere dann wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig wirksam wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.