Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D D1 DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. (2) Der Prüfungsstoff die Prüfungsfahrzeuge die Prüfungsdauer die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.