Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgrund der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.09.2022 (– C- 518/20 und C-727/20) nun weiterentwickelt: Sind Arbeitnehmer*innen von Beginn eines Urlaubsjahres (01.01.) Sie als Arbeitgeber müssen künftig Folgendes beachten und Ihre Arbeitnehmer*innen entsprechend informieren: Wie hoch ist der noch verbleibende konkrete Urlaubsanspruch? Fordern Sie Ihre Arbeitnehmer*innen auf die konkret bezifferten Urlaubstage noch bis zum Jahresende zu nehmen und weisen Sie darauf hin welche Verfall- und Verjährungsfristen jeweils für den gesetzlichen Mindesturlaub und den zusätzlich vereinbarten Mehrurlaub gelten. Source: https://www.artikelschreiber.com/.