" ausgeglichen Kurze Zusammenfassung: 1, Abs. der Richter zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben. h. " ausgeglichen. 2 S. 1 StPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. S. der Richter zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben. 2 S. 2 S. OLG Bamberg a.a.O. Rdn. BGH, Beschluss vom 01.04.2010. StV 2010. 2 S. Aufl. 2 S. 1 Nr Auszug aus dem Inhalt: Bildbeschreibung: BGH, Beschluss vom 01.04.2010 1 StPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben der Richter zu den Akten g... Datum der Veröffentlichung: 2025-04-17T01:33:26 Teile die Botschaft! Teile diesen Artikel in den sozialen Medien: Autor: MSc. Sebastian Enger